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Wissenschaftlicher Dienst: Paritätsgesetze für Wahllisten mit dem Grundgesetz wohl unvereinbar

Paritätsgesetze, die Quoten für Frauen bei Wahllistenbesetzungen vorschreiben, sind wohl mit dem Grundsatz der allgemeinen, freien und gleichen Wahl unvereinbar. Laut Informationen, die der wissenschaftliche Dienst des Bundestages auf Anfrage von Dr. Götz Frömming bereitgestellt hat, sind „zwingende Bestimmungen zugunsten der Parität bei Wahlen“ „verfassungsrechtlich bedenklich“ bzw. „mit dem Grundgesetz unvereinbar“.

Frömming erklärte dazu:


"Eine Quote für Abgeordnete steht im Widerspruch zum Grundsatz der Wahlfreiheit und dem Wahlvorschlagsrecht. Das Paritätsgesetz beschränkt den Rechtsgrundsatz der Chancengleichheit. Wenn sich zum Beispiel mehr Männer als Frauen auf eine paritätisch aufgeteilte Liste bewerben, dann schrumpfen die Chancen des einzelnen Mannes und die Chancen einer jeden Frau steigen.


Es ist in Zeiten des Gender-Mainstreamings überhaupt nicht vermittelbar, warum nun ausgerechnet wieder die biologischen Geschlechtsmerkmale ein Kriterium für die Wahl eines geeigneten Kandidaten sein sollen. Wenn wir an dieser Stelle die Büchse der Pandora öffnen, werden auch andere Personen Ansprüche erheben. Denn nicht nur Frauen, sondern auch andere gesellschaftliche Gruppen sind in den Parlamenten unterrepräsentiert: Bürger mit Migrationshintergrund, Homosexuelle, Muslime, Bürger unter 30 Jahre, Handwerker oder Ostdeutsche zum Beispiel.


Sollen für diese dann auch Quoten eingeführt werden?

Derartige Gesetze müssen dringend auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand!"


Ende Januar verabschiedete der Brandenburgische Landtag ein Paritätsgesetz für Landtagswahlen. Danach sollen alle Parteien bei künftigen Landtagswahlen verpflichtet werden, ihre Landeslisten mit genauso vielen Frauen wie Männern zu besetzen.


Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags: "zwingende Bestimmungen zugunsten der Parität bei Wahlen“ „verfassungsrechtlich bedenklich“:


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